Nachfolgend sind Bundesgerichtsentscheide, welche für die Zahnmedizin von Relevanz sind, aufgeführt. Es sindeinige Schlüsselwörter, die sehr subjektiv sind, zur besseren Orientierung angegeben. Weitere wichtige Schlüsselwörter können dem Präsidenten der VKZS per Mail zugestellt werden.

Suche Bundesgerichtsentscheide: hier

BGE Michiganschiene (Visana)

Die Michiganschiene als ärztliche Leistung gemäss KVG Art.25 ist nicht auf der MiGel-Liste. Daher keine Kostenvergütung (NEU: weder für zahnärztliche noch für zahntechnische Leistung) durch das KVG. Die Diagnsotik und Begleittherapie gilt als ärztliche Leistung.
Diese Regelung gilt für alle Kantone!

NEU: Urteil vom 4. Januar 2011

BGE Michiganschiene (Panorama)

Die Michiganschiene als ärztliche Leistung gemäss KVG Art.25 ist nicht auf der MiGel-Liste. Daher keine Kostenvergütung (zahnärztliche und zahntechnische Leistung) durch das KVG. Die Diagnsotik und Begleittherapie gilt als ärztliche Leistung.
Diese Regelung gilt für alle Kantone!

Urteil vom 25. Februar 2010

Gesundheitsrecht-Wirtschaftsfreiheit

Artikel zu Gesundheitsrecht-Wirtschaftsfreiheit betreffend Führung der Bezeichnung Zahnklinik

Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht ZBI (März 2010)

Keine VMK-Krone zulasten der EL

El-Bezüger sind nicht beser zustellen als „Selbstzahler“.
Eine Krone ist zwar wirksam, ev. sogar zweckmässig aber nicht als wirtschaftliche Lösung zu beurteilen.
(Kommentar P. Wiehl; 13.12.2009)

Urteil vom 29. März 2006 betreffend VMK-Krone

K 125/2002: Weisheitszähne

Keywords:
Weisheitszähne, Verlagerung von Zähnen, Weisheitszähne und andere Zähne, Krankheitswert, Krankheitswert als Abgrenzungsfunktion, Jeder Zahn braucht Krankheitswert
http://www.polyreg.ch/bgeunpubliziert/Jahr_2002/Entscheide_K_2002/K_125__2002.html

K 142/2002: Weisheitszähne

Weisheitszähne, Verlagerung von Zähnen, Weisheitszähne und andere Zähne, Krankheitswert, Krankheitswert als Abgrenzungsfunktion, Jeder Zahn braucht Krankheitswert, Krankheitswert während Gebissentwicklung bis 18. Altersjahr gegeben,
unterschiedliche Beurteilung Krankheitswert Weisheits- und andere Zähne, qualitativer Krankheitswert verneint, wenn einfache Massnahmen wie Extraktion die Therapie darstellen,
Bettenbenützung und Überwachung im Spital sind bei normalen Eingriffen keine Pflichtleistung.
http://www.polyreg.ch/bgeunpubliziert/Jahr_2002/Entscheide_K_2002/K_142__2002.html__2002.html

K 43/2001: ärztliche und zahnärztl. Leistungen KV

Unterscheidung ärztliche Leistung gemäss Art.25 KVG und zahnärztlicher Leistung gemäss Art.31 KVG, allgemeine Umschreibung von Krankheiten gemäss ärztliche Behandlung, abschliessende Umschreibung gemäss Art. 31 für zahnärztliche Behandlungen, Art. 17: schwere, nicht vermeidbare Erkrankungen des Kausystems, Art.18 schwere Allgemeinerkrankungen und ihre Folgen, Art.19 schwere Allgemeinerkrankungen, bei denen die zahnärztliche Behandlungen Bestandteil der Gesamtbehandlung ist. Unterscheidung zwischen ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung gemäss a) Ansatzpunkt und b) therapeutische Zielsetzung. Ansatzpunkt bei zahnärztlichen Behandlungen ist das Kausystem. Therapeutische Zielsetzung ist der Körperteil oder die Funktion, welche therapiert wird. Wenn Ansatzpunkt und therapeutische Zielsetzung differieren, hat die therapeutische Zielsetzung mehr Gewicht.
http://www.polyreg.ch/bgeunpubliziert/Jahr_2001/Entscheide_K_2001/K_43__2001.html_2001.html

2P.309/2005:Vertrauenswürdigkeit, Ehrenhaffigkeit

Verweigerung der Praxisbewilligung, Entzug der Praxisbewilligung, Verlust der Ehrenhaftigkeit, Verlust der Vertrauenswürdigkeit
http://www.polyreg.ch/bgeunpubliziert/Jahr_2005/Entscheide_2P_2005/2P.309__2005.html09__2005.html

K 86/99: Abszessbehandlung als ärztliche Leistung

Abszess, welcher extraodontoparodontal gelegen war mit dentaler Genese, deren Ausdehnung vom Nasenboden bis zum knöchernen Gaumen reichte, wird als ärztliche Leistung gemäss Art. 25 KVG taxiert. Die Abszessbehandlung inkl. Medikamente muss von der Kasse vergütet werden, nicht hingegen alle Massnahmen am Zahn (Ex,usw.). Bei Anwendung des Art. 25 (ärztliche Leistung) wird nicht unterschieden, ob die Erkrankung vermeidbar war oder nicht.
Art. 31 Abs.1 lit a KVG wird in Art. 17 KLV konkretisiert; schwere, nicht vermeidbare Erkrankungen des Kausystems können eine zahnärztliche Behandlung erfordern
Art. 31 Abs.1 lit b KVG wird in Art. 18 KLV konkretisiert; schwere Allgemeinerkrankungen und ihre Folgen können eine zahnärztliche Behandlung erfordern
Art. 31 Abs.1 lit c KVG wird in Art. 19 KLV konkretisiert; schwere Allgemeinerkrankungen,bei denen die zahnärztliche Behandlung Bestandteil der medizinischen Behandlung ist
http://www.polyreg.ch/bgeunpubliziert/Jahr_1999/Entscheide_K_1999/K_86__1999.html

P 3 / 02; 131 V 263: Fehlender KV EL

Ergänzungsleistung, genehmigter Kostenvoranschlag, fehlender Kostenvoranschlag, Einführung ATSG (01.01.2003), massgebende Rechtssätze, zu Rechtsfolgen führende Tatbestände, Kosten für einfache,wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen (Art. 8 ELKV), Massgebed für Vergütung: Einfachheit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit der Zahnbehandlung materiel sogar Gesetzesrang zuerkennend, Beschränkung des Vergütungsbetrags auf Fr. 3000, Herabsetzung der Höchstbeträge, Charakter einer Sanktion, einfach, wirschaftlich und zweckmässig auch bei Behandlungen unter Fr.3000, im Rahmen der verfügbaren Quote = altes Recht, neu tatsächlich ausgewiesene Kosten, nachträgliche fachärztlicher Nachweis der Behandlungskriterien.

In gesetzeskonformer Auslegung von Art. 8 Abs. 3 Satz 2 ELKV kann bei Durchführung einer Zahnbehandlung ohne vorgängige Einreichung eines Kostenvoranschlages der Vergütungsanspruch nicht ohne weiteres auf maximal Fr. 3000.- beschränkt werden. Erbringt der Bezüger oder die Bezügerin von Ergänzungsleistungen den Beweis der für das Tatbestandsmerkmal der Einfachheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der Massnahme erheblichen Tatsachen, sind die gesamten Kosten im Rahmen der verfügbaren Quote durch die Ergänzungsleistung zu übernehmen. (Erw. 5)
http://www.polyreg.ch/bgeunpubliziert/Jahr_2002/Entscheide_P_2002/P_3__2002.html
http://www.polyreg.ch/bgeleitentscheide/Band_131_2005/BGE_131_V_263.html

K 147/2002: Weisheitszähne

Weisheitszähne, Verlagerung von Zähnen, Weisheitszähne und andere Zähne, Krankheitswert, Krankheitswert als Abgrenzungsfunktion, pericoronale Infekte bei verlagerten Weisheitszähnen, Art.17 lit. a KLV: idiopathisches internes Granulom, Verlagerung und Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert, Abweichung von Lage und/oder Achsenrichtung,
qualifizierter Krankheitswert bei der Dentition in Entwicklung bis zum 18. Altersjahr; 18. Altersjahr entspricht einem Richtwert, der eine Spannweite von einigen Jahren zulässt, solange Dentition noch nicht abgeschlossen,
qualifizierter Krankheitswert nur mit nicht zahnbezogender Pathologie, wenn Gefährdung des Lebens oder Beeinträchtigung der Gesundheit
qualifizierter Krankheitswert bei Pathologie, welche erhebliche Schäden an benachbarten Zähnen, am Kieferknochen und an benachbarten Weichteilen verursacht haben oder gemäss klinischem und allenfalls radiologischem Befund mit hoher Wahrscheinlichkeit verursachen werden, bei in Entwicklung befindlicher Dentition: Durchbruch benachbarter Zähne verhindert, verlagerte Zähne können trotz Beseitigung von Durchbruchshindernissen und genügendem Platzangebot nicht durchbrechen.
qualifizierter Krankheitswert wird verneint, wenn ein pathologisches Geschehen mit einfachen Massnahmen beseitigt werden kann.
http://www.polyreg.ch/bgeunpubliziert/Jahr_2002/Entscheide_K_2002/K_147__2002.html

112 V 210: Zahnunfall: Kirschenkuchen

Das Abbrechen eines Zahnes beim Essen eines selbstgebackenen Kirschenkuchens, der mit nicht entsteinten Früchten zubereitet wurde, ist nicht als Unfall zu qualifizieren, weil nicht die Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors den Zahnschaden verursacht hat
Gemäss Art. 9 Abs. 1 UVV gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Damit wurde die vom Eidg. Versicherungsgericht in ständiger Rechtsprechung verwendete Definition des Unfalls übernommen (BGE 103 V 175, 102 V 131, 100 V 78 f., 99 V 138, 97 V 2;
Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber (BGE 99 V 138 Erw. 1 mit Hinweisen; RKUV 1985 Nr. K 614 S. 26 oben). Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet (EVGE 1966 S. 138 Erw. 2). [ungewohnter programmwidriger Vorgang als Unfallkriterium Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen
Wenn ein sanierter und somit für den normalen Kauakt durchaus funktionstüchtiger Zahn einer plötzlichen, nicht beabsichtigten und aussergewöhnlichen Belastung nicht standhält, dürfe die Annahme eines Unfalles nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, ein völlig intakter Zahn hätte selbst diese Belastung überstanden.
Wenn sich das Merkmal der Ungewöhnlichkeit nur auf den äusseren Faktor selbst, nicht aber auf dessen Wirkungen auf den menschlichen Körper bezieht¨, liegt kein Unfall vor.
http://www.polyreg.ch/bgeleitentscheide/Band_112_1986/BGE_112_V_201.html

Unfallkriterien

  • Art. 4 ATSG: Unfalldefinition
  • Äusserer Faktor
  • Ungewöhnlich äusserer Faktor
  • Ungewöhnlichkeit
  • Plötzlichkeit
  • Fehlende Absicht
  • Schädigende Einwirkung
  • Ärztlicher Eingriff als Unfall
  • Diskushernie
  • Drogenspritze
  • Hexenschuss / Lumbago
  • Hörsturz bei einer Souffleuse durch Paukenschlag
  • Insektenstich
  • Lebensmittelvergiftung
  • Leistenbruch / Hernien
  • Schreckereignisse
  • Scooter (Putsch-Auto-Unfall)
  • Sonne, Kälte, Lärm
  • Sportverletzungen
  • Unkoordinierte Bewegung
  • Vollbremsung
  • Wasser: Unfälle im Wasser
  • Dekompressionstrauma ist kein (Tauch-)Unfall (EVG vom 20.12.2004 – U 203/04)
  • Wundinfektionen

Zahnschaden

Grundlagen und Beispiele
Wenn beim Kauen ein Zahn abbricht, ist die Voraussetzung des ungewöhnlichen Faktors nur dann gegeben, wenn der harte Gegenstand, auf welchen man beisst, den Rahmen des Alltäglichen überschreitet.

Dies wird angenommen bei:

  • Knochensplitter in einer Wurst (RKUV 1992 S. 82)
  • Kirschenstein in einem an und für sich entsteinten Kirschenkuchen
  • Stein in Wildreis, Salat, Muschel, Brot
  • Olivenstein in Fleischgulasch

Verneint wird die Ungewöhnlichkeit des Faktors bei:

  • Hartem Biskuit, wie z. B. Totenbeinli (BGE 102 V 181)
  • Einer Dekorationsperle im Kuchen, die zum Essen bestimmt ist (BGE 112 V 204)
  • Einer Figur im Dreikönigskuchen
  • Einen Stein in bewusst mit nichtentsteinten Früchten zubereitetem Kirschenkuchen
  • Poulet- oder Kotelettknochen (BGE 112 V 105)
  • Harte Kruste eines Fleichbratens
  • Nicht aufgeplatztem, hartem Maiskorn im Popcorn (BGE vom 161.1992)
  • Olivenstein im Salade Nicoise
  • Knorpel in grober Wurst (RKUV 1992 S. 84)
  • Splitter eines Kaninchenknochens
  • Einem Salzkorn in Salzbrezel
  • Harter Brotrinde
  • Getreidekörnern in Brot
  • Körner im Knuspermüesli
  • Knorpel im Speck
  • Fruchtsteinen in frischen oder gedörrten Früchten
  • Einem Kirschenstein im bewusst mit nicht entsteinten Früchten selbstgebackenen Kuchen (BGE 112 V 205)
  • Einem Meersalzkorn auf einem Roastbeefteller
  • Anschlagen eines Schneidezahnes an das Glas beim Trinken (RKUV 1996 S. 137)

Unter beweisrechtlichen Gesichtspunkten verneinte das EVG den Anspruch auf UVG-Leistungen dort, wo für die Behauptung, dass die Zahnbrücke beim Beissen auf eine Nussschale beschädigt wurde, keine stichhaltigen Argumente dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen (EVG vom 5.7.1989).
Ebenso wenig reicht die Vermutung, es habe sich um ‚etwas Hartes‘, ‚einen harten Gegenstand‘ oder etwas Ähnliches gehandelt für den Nachweis eines ungewöhnlichen, äusseren Faktors aus (EVG vom 21.11.1990 und 16.1.1992).
Derart unbestimmte Aussagen, ohne dass der Versicherte das ‚corpus delicti‘ genauer und detaillierter zu beschreiben wüsste, lassen keine zuverlässige Beurteilung darüber zu, um was für einen Faktor es sich überhaupt gehandelt habe, geschweige dann über dessen Ungewöhnlichkeit. Dies wirkt sich zu Lasten des Versicherten aus, der aus dem unbewiesenen gebliebenen Sachverhalt Leistungsansprüche ableiten will (SJZ 1992 S 324).
https://www.koordination.ch/de/loesungen/

K 146/2000: Psychische Erkrankung und Xerostomie

Exponentiell verlaufende floride Schmelz-/Dentin-/Zementkaries an sämtlichen Zähnen trotz regelmässiger Fluoridierung und guter Mundhygiene sowie ein massiver Bruxismus mit entsprechenden flächigen Abrasionen
Sind Kronen eine wirtschaftliche Massnahme?
Die Kosten der zahnärztlichen Leistungen sollen im Krankheitsfalle der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur in eingeschränktem Masse überbunden werden, nämlich wenn die zahnärztliche Behandlung durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems (Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG) oder durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt (Art. 31 Abs. 1 lit. b KVG) oder zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist (Art. 31 Abs. 1 lit. c KVG).
Art. 17 KLV nur bei nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems als Pflichtleistung. Zu betonen ist dabei, dass nicht die schwere Allgemeinerkrankung, sondern die Kausystemerkrankung unvermeidbar gewesen sein muss.
Dieser Auslegung liegt somit der Gedanke zu Grunde, dass von einer versicherten Person eine genügende Mundhygiene erwartet wird. Diese verlangt Anstrengungen in Form täglicher Verrichtungen, namentlich die Reinigung der Zähne, die Selbstkontrolle der Zähne, soweit dem Laien möglich, des Ganges zum Zahnarzt, wenn sich Auffälligkeiten am Kausystem zeigen, sowie periodischer Kontrollen und Behandlungen durch den Zahnarzt (einschliesslich einer periodischen professionellen Dentalhygiene). Sie richtet sich nach dem jeweiligen Wissensstand der Zahnheilkunde.
Unter vermeidbar im Sinne der obigen Ausführungen fällt alles, was durch eine genügende Mundhygiene vermieden werden könnte.
Als weitere Voraussetzung für eine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verlangt Art. 18 lit. c Ziff. 7 KLV sodann einen Kausalzusammenhang zwischen der schweren psychischen Erkrankung und der schweren Beeinträchtigung der Kaufunktion sowie die Unvermeidbarkeit der letzteren.
Umfang der Leistungspflicht: dieser hat sich in jedem Fall nach den Grundsätzen der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit zu richten (Art. 32 Abs. 1 KVG). Sind mehrere Behandlungen möglich, hat eine Abwägung stattzufinden zwi- schen den Kosten und dem Nutzen der einzelnen Vorkehren. Von zwei gleichermassen zweckmässigen Behandlungsalternativen gilt grundsätzlich nur die kostengünstigere als notwendig und wirtschaftlich (56 Abs. 1 KVG)
http://www.polyreg.ch/bgeunpubliziert/Jahr_2000/Entscheide_K_2000/K_146__2000.html

124 V 351: Anorexia nervosa und Bulimie

Zahnärztliche Behandlung infolge schwerer psychischer Erkrankung mit konsekutiver schwerer Beeinträchtigung der Kaufunktion. Die Empfehlungen des SSO-Atlas sind für den Sozialversicherungsrichter nicht verbindlich.
Zahnärztlichen Massnahmen als Pflichtleistungen: professionelle Instruktion des Versicherten und Prophylaxemassnahmen, Fluoridierung und Recall mindestens zweimal jährlich sowie definitive Rekonstruktion zur Behebung der entstandenen Schäden.
Dies bedeutet, dass die Kosten grundsätzlich für all jene Behandlungen zu übernehmen sind, welche als Folge der schweren Allgemeinerkrankung notwendig sind.
Die Behandlung muss, damit deren Kosten als Pflichtleistung vom Versicherer zu übernehmen sind, nicht nur notwendig, sondern nach Art. 32 Abs. 1 KVG auch wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein.
Zahnärzte und Zahnärztinnen sind für Leistungen nach Art. 31 den Ärzten und Ärztinnen gleichgestellt (Art. 36 Abs. 3 KVG).
http://www.polyreg.ch/bgeleitentscheide/Band_124_1998/BGE_124_V_351.html

K 137 / 2002: Krankenkassen-Prämienzahlungen

keine Unterhaltspflicht der Eltern im Sinne einer Prmienzahlungs-sowie Kostenbeteiligungspflicht für im Zeitpunkt der Beitragserhebung bereits mündigen Kinder
jeder Versicherte, auch innerhalb einer Familie, stellt ein einzelnes Versicherungsverhältnis dar.
http://www.polyreg.ch/bgeunpubliziert/Jahr_2002/Entscheide_K_2002/K_137__2002.html

K 111/99: Radikuläre Zyste mit Sinusitis

radikuläre Zyste, Fistelung ins Vestibulum, Durchbruch in Sinus maxillaris, Sinusitis maxillaris chronica,
Art. 17 lit. c Ziff. 4 KLV Zysten ohne Zusammenhang mit Zahnelementen.
Die Behandlung von radikulären Zysten wird oft im Zusammenhang mit der Behandlung des Zahnschadens vorgenommen. Die Zyste kann, so lange sie klein und noch knöchern abgegrenzt ist, vom Zahnarzt mittels Wurzelbehandlung angegangen werden. Wegen dieser engen Verbindung ist die Behandlung der radikulären Zyste grundsätzlich als zahnärztliche Behand- lung anzusehen. Durch Umkehrschluss aus Art. 17 lit. c Ziff. 4 KLV unterliegt sie daher nicht der Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
Anders verhält es sich indessen, wenn eine solche Zyste sich weit über ihren Ursprung entwickelt und den Kieferknochen in einer Weise wie vorliegend betroffen hat, indem sie in die Kieferhöhle rechts im Sinne einer Sinusitis maxillaris durchgebrochen ist. Sie hat damit die enge Verbindung mit dem Zahnelement verlassen. Ihre Behandlung ist damit eine ärztliche und nicht mehr eine zahnärztliche. Deren Kosten unterliegen demzufolge der Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Massgabe von Art. 25 KVG. Dabei hängt es nicht davon ab, ob die Behandlung einer solchen Zyste mit diesen Auswirkungen von einem Arzt oder von einem Zahnarzt vorgenommen wird.
http://www.polyreg.ch/bgeunpubliziert/Jahr_1999/Entscheide_K_1999/K_111__1999.html

124 V 185

In BGE 124 V 185 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass die in Art. 17-19 KLV er- wähnten Erkrankungen, welche zahnärztliche Behandlungen bedingen, abschliessend aufgezählt sind.

128 V 143

In BGE 128 V 143 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, wie eine ärztliche von einer zahnärztlichen Behandlung zu unterscheiden ist. Es geht um die Behandlung einer artikulären Dysfunktion des Kiefergelenks mit Tendomyopathie mittels einer Schienentherapie. Dieses Utreil ist auch bekannt unter K 172/00. Siehe auch K 159/00 und K 43/2001.
http://www.polyreg.ch/d/informationen/bgeunpubliziert/Jahr_2000/Entscheide_K_2000/K_172__2000.html

K 159/00

In BGE K 159/00 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, wie eine ärztliche von einer zahnärztlichen Behandlung zu unterscheiden ist. Es geht um die Behandlung einer Tendomyopathie mit einer Aufbissschiene. Siehe auch BGE 128 V 143 und K 43/2001.
http://www.polyreg.ch/d/informationen/bgeunpubliziert/Jahr_2000/Entscheide_K_2000/K_159__2000.html

Auftrag / Genugtuung / Schaderersatz

Das Urteil vom 1. Juli 1997 umschreibt juristisch den Auftrag und regelt die Genugtuung und den Schadenersatz

Urteil vom 1.7.1997

K 136/06: Autoscooter-Zahnschaden ist doch Unfall

Zusammenfassung durch: David Vasella (www.davidvasella.ch)
Ein neunjähriger Junge zog sich beim Autoscooterfahren eine Schädigung der Zähne zu. Die Helsana, bei welcher er obligatorisch krankenpflege- und unfallversichert war, lehnte eine Deckung der Kosten ab, weil die Schadensursache kein Unfall sei. In Anbetracht der Bedeutung, welche die Wirkung eines äusseren Faktors ausnahmsweise für die Beurteilung seiner Ungewöhnlichkeit haben kann, ändert das BGer seine Rechtsprechung und qualifiziert den Zahnschaden als Unfallfolge.
Es war unbestritten, dass der Junge eine Körperverletzung durch eine plötzliche und unbeabsichtigte äussere Einwirkung erlitt. Umstritten war allein die erforderliche Ungewöhnlichkeit iSv ATSG 4.
Das BGer verweist (im erst dritten Urteil, in dem es aus Wikipedia zitiert; jeweils die II. Sozialrechtliche Abteilung) auf seine Rechtsprechung zu Autoscootern (Urteil vom 4. November 2005 (K 90/03, RKUV 2006 Nr. KV 351 S. 3), wonach der Zusammenstoss von Auto-Scootern nichts Ungewöhnliches darstelle:

„Zweck der Vergnügungsfahrt sei, sich einem unkoordinierten, unprogrammierten und damit auch von vornherein unkontrollierbaren Bewegungsablauf auszusetzen. Der gesamte Bewegungsablauf bilde eine Einheit. Daher könne auch die Störung der – durch den Aufprall ausgelösten – unkontrollierbaren Bewegung des Körpers durch das Hindernis Lenkrad nicht als Programmwidrigkeit angesehen werden, welche eine Ungewöhnlichkeit begründen würde. Ein Anschlagen des Kiefers liege nicht ausserhalb des Alltäglichen und Üblichen (…)“

Das BGer unterzieht Herkunft und Funktion des Ungewöhnlichkeitsbegriffs einer gründlichen Untersuchung und betont die Bedeutung, welche die Wirkung eines äusseren Faktors ausnahmsweise für seine Ungewöhnlichkeit haben kann. Als Regel gilt zwar:

„Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (…).“

Dennoch:
(…) Hingegen ist die Wirkung, das heisst die Natur des Gesundheitsschadens, mit Blick auf die Bedeutung des Abgrenzungskriteriums im Einzelfall durchaus beachtlich.“

Dementsprechend:
„Auch ausserhalb der unfallähnlichen Körperschädigungen kann es sich ergeben, dass von der Auswirkung eines von aussen betrachtet regulär verlaufenden Geschehens zwangsläufig auf einen tatsächlich ungewöhnlichen Verlauf geschlossen werden muss.“

Daraus folgt für den zu beurteilenden Fall:
„Die hier interessierende Zahnverletzung infolge eines Zusammenstosses während einer Auto-Scooter-Fahrt lässt sich – anders als ein Zervikalsyndrom aus gleicher Ursache – ihrer Natur nach zweifelsfrei einem äusseren Faktor zuordnen. Zudem ist mit dem Anschlagen des Kopfes am Lenkrad ein sinnfälliges und nicht regelmässig bei Auto-Scooter-Fahrten vorkommendes Zusatzereignis gegeben, das für sich allein die Ungewöhnlichkeit des Geschehens begründet.“

Und die Schlussfolgerung des Bundesgerichts:
„Die rechtliche Bestimmung des Kriteriums der Ungewöhnlichkeit besteht vorab darin, Unfälle von krankheitsbedingten Schädigungen der körperlichen oder psychischen Integrität abzugrenzen. An der Praxis, wonach das Unfallbegriffsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors bei Zahnschäden verneint wird, die durch die Benützung von Auto-Scooter-Anlagen entstanden sind (oben E. 3.2), kann zufolge besserer Erkenntnis der ratio legis (E. 3.3) nicht länger festgehalten werden. Die I. zivilrechtliche Abteilung und die I. sozialrechtliche Abteilung haben dieser Änderung der Rechtsprechung zugestimmt (Art. 23 Abs. 1 BGG).“

Für all jene, die nicht wissen, was ein Autoscooter ist, hierzu die Erläuterung des Bundesgerichts:
„(je nach Dialektraum auch „Putschauto“, „Putschibahn“ oder anders geheissen; vgl. dazu Ulrich Ammon et al., Variantenwörterbuch des Deutschen, Berlin/New York 2004, S. 707)“

Urteil Verwaltungsgericht Sonntagsarbeitsverbot

Urteil Verwaltungsgericht BS vom 19. Oktober 2007 betreffend

Beschäftigung von Arbeitnehmenden am Sonntag und in der Nacht

Vertrauenswürdigkeit bei 90 Tage-Regelung

BGE 2C_151/2008
Bewilligungsvoraussetzungen der Ehrenhaftigkeit und Vertrauenswürdigkeit auch bei 90 Tage-Regelung

Sind 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr zahnärztliche Dienstleistungen zulässig, wenn die Vertrauenswürdigkeit im Kanton abgesprochen worden ist
Zusammenfassung:
Erwägungen:
2.2 Die zugerischen Behörden haben dem Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens im Kanton Zürich sowie des Umstandes, dass er die dortigen Vorgänge ihnen gegenüber (trotz entsprechender Fragestellung im Gesuchsformular) verschwiegen hat, die für die Bewilligungserteilung gemäss §§ 16 ff. nach dem Gesetz vom 21. Mai 1970 über das Gesundheitswesen im Kanton Zug erforderliche Vertrauenswürdigkeit abgesprochen (vgl. bereits Urteil 2P.309/2005 vom 17. Mai 2006, E. 3) und ihm aus diesem Grund nunmehr auch ein Tätigwerden im Rahmen einer Dienstleistungserbringung untersagt.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer bereits durch sein bekanntes bisheriges Verhalten in der Schweiz Gründe gesetzt, welche seine Vertrauenswürdigkeit für die selbständige ärztliche Berufsausübung in Frage stellen, so dass sich insoweit weitere Abklärungen in jenem Vertragsstaat, wo er zur (dauernden) selbständigen Berufsausübung zugelassen ist, erübrigen. Dem Beschwerdeführer wurde – wie erwähnt – die nach der zugerischen Gesetzgebung (wie auch nach Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG) erforderliche Vertrauenswürdigkeit für die selbständige ärztliche Tätigkeit in seiner Eigenschaft als in der Schweiz niedergelassener Gesuchsteller bereits rechtskräftig abgesprochen. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit bildet nach dem Gesagten alsdann auch ein Hindernis für die Zulassung als ausländischer Dienstleistungserbringer im Kanton Zug gemäss Art. 5 FZA. Eine Diskriminierung des Beschwerdeführers gegenüber inländischen Gesuchstellern ist nicht ersichtlich. Der im vorinstanzlichen Urteil herangezogene allgemeine Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gemäss Art. 5 Anhang I FZA, welcher eine Einschränkung der vom Freizügigkeitsabkommen eingeräumten Rechte erlaubt, kann hier noch nicht zum Zuge kommen, da die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung nicht das notwendige Mass erreicht. Entscheidend ist, dass das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit, jedenfalls was die Zulassung im Kanton Zug anbelangt, nach dem für Inländer geltenden Massstab bereits im vorangegangenen Verfahren festgestellt worden ist und dieser Entscheid auch für die Zulassung als vorübergehender Dienstleistungserbringer gemäss Art. 5 FZA Geltung beanspruchen darf. Neue Umstände, welche eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, sind – jedenfalls im Moment – nicht ersichtlich. Inwieweit dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Verfehlungen in der Vergangenheit die Vertrauenswürdigkeit für alle Zeit abgesprochen und ihm deswegen die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit als Zahnarzt in der Schweiz auch inskünftig dauerhaft verwehrt werden kann, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
d.h er kann nicht als 90 Tägler im Kanton Zug arbeiten.

Gutachtenkosten und Interessenwert

Gutachtenkosten stehen offensichtlich im Missverhältnis zum Interessenwert

Zusammenfassung Sachverhalt:
Für einen Streitwert von Fr. 626.20 für eine Kariesbehandlung wurde ein Gutachten eingeholt. Eine präjudizielle Bedeutung für künftige Kariesbehandlungen war anzunehmen. Diese Behandlung war nötig, da wegen eines sich seit 1993 manifestierenden Kiefergelenksleidens doe Patientin zwischen 1995 und 2004 fünfzehn Mal operiert worden ist. Sie ersuchte um Durchführung einer mündlichen Verhandlung, bei welcher sie die Zahnreinigung bei kleiner Mundöffnung demonstrieren könne.
Die Durchführung einer zahnmedizinischen Begutachtung wurde veranlasst. Der Gutachter reichte eine Honorarrechnung im Betrag von Fr. 29’366.40 ein. Aufgrund des Gutachten wurde die Kosten der Kariesbehandlung der Krankenkasse im vorliegenden Fall auferlegt.
Das Gericht reduzierte die Kosten des Gutachtens von Fr. 29’366.40 (84,5 Stunden bei 95 Taxpunkten und einem Taxpunktwert von Fr. 3.68) auf Fr. 11’780.- ( maximal 40 Stunden SV-Taxpunkt-Wert von Fr. 3.10)

Bezeichnung Zahnklinik

Zusammenfassung Sachverhalt:
Der Begriff „Klinik“ in der Zahnmedizin wird als Irreführung der Patientenschaft angesehen und gemäss Bundesgesetz MedBG Art. 40 lit. d nicht akzeptiert. Weiter können auch kantone Gesetzgebungen diesen Begriff einschränken oder sogar verbieten. Hier der Link.

Konsequenzen ungenügender Mundhygiene

Eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems im Sinne von Art.
17 Ingress KLV setzt allgemein ein durch prophylaktische Massnahmen im Sinne
und im Rahmen zumutbarer Mund- und Zahnhygiene
(BGE 128 V 59 und 70) nicht zu
verhinderndes pathologisches Geschehen voraus, welches zu erheblichen Schäden
an Zähnen, Kieferknochen oder Weichteilen geführt hat oder nach klinischem und
allenfalls radiologischem Befund mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde
(BGE 127 V 328 E. 7a S. 335; SVR 2008 KV Nr. 3 S. 8, 9C_50/2007 E. 4.2).

Urteil Bundesstrafgericht 9C 830/2010

Auch eine Kronenversorung kann wirtschaftlich sein

Auszug aus BGE 128 V 66 vom 27.02.2002

Fortbildungsrichtlinien

Das Bundesgericht hat im März 2018 in einem Fall festgehalten, dass die Fortbildungsrichtlinien in Ausführung von Artikel 15 des Tarifvertrags zwischen der SSO und den Versicherern gemäss UVG von den kantonalen Behörden für die Präzisierung der Fortbildungspflicht gemäss MedBG (Art. 40 lit. b) herangezogen werden können (Entscheid 2C_782/2017 vom 27. März 2018).