Medizinalberufsgesetz MedBG

Medizinalberufsverordnung MedBV

Revision MedBG 2018
Letzte Teilinkraftsetzung der Revision des Medizinalberufegesetzes (MedBG) vom 20.März 2015 und Änderung der entsprechenden Verordnungen

Gesetzgebung Medizinalberufe

Revision MedMG und MedReg

Art. 40 MedBG

Berufspflichten

Das eidgenössische Medizinalberufegesetz MedBG (2008) gibt in Artikel 40 für die universitären Medizinalberufe verschiedene Berufspflichten vor:
Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbstständig ausüben, halten sich an folgende Berufspflichten:

  1. Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben.
  2. Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch lebenslange Fortbildung.
  3. Sie wahren die Rechte der Patientinnen und Patienten.
  4. Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist.
  5. Sie wahren bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ausschliesslich die Interessen der Patientinnen und Patienten und handeln unabhängig von finanziellen Vorteilen.
  6. Sie wahren das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften.
  7. Sie leisten in dringenden Fällen Beistand und wirken nach Massgabe der kantonalen Vorschriften in Notfalldiensten mit.
  8. Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfanges der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen oder andere, gleichwertige Sicherheiten zu erbringen.

Art. 41 MedBG

Art. 41 MedBG regelt die Kantonale Aufsichtsbehörde: Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Personen beaufsichtigt, die im betreffenden Kanton einen universitären Medizinalberuf selbstständig ausüben. Diese Aufsichtsbehörde trifft die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen.

Die Vereinigung der Kantonszahnärztinnen und Kantonszahnärzte der Schweiz hat in Ermangelung von bundesrätlichen Vorgaben, im Sinne einer Unité de Doctrine unter den Kantonen und vorläufig einzelne Berufspflichten genauer definiert:

Berufspflicht Lebenslange Fortbildung

Berufspflicht Beistand in Notfällen

Berufshaftpflicht Haftpflichtversicherung