1. Name, Zweck
Die Kantonszahnärzte und Kantonszahnärztinnen der Schweiz bilden die Vereinigung der Kantonszahnärzte und Kantonszahnärztinnen der Schweiz (VKZS), als Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB, mit dem Zweck
- der gegenseitigen Information im Aufgabenbereich;
- der Besprechung und Bearbeitung gemeinsamer Probleme;
- der Erarbeitung von Vernehmlassungen und Anträgen im Bereich gemeinsamer
Probleme von gesamtschweizerischer Bedeutung zuhanden der
Gesundheitsdirektorenkonferenz, des Eidg. Departementes des Innern,
des Bundesamtes für Gesundheit u.a. Instanzen.
2. Sitz
Sitz des Vereins ist der Amtsort des jeweiligen Präsidenten bzw. der jeweiligen Präsidentin.
3. Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht jedem Kanton und dem Fürstentum Liechtenstein offen, sofern sie durch eine Medizinalperson vertreten sind. Pro Kanton beziehungsweise für das Fürstentum Liechtenstein gibt es jeweils eine Stimme und einen Mitgliederbeitrag. Der Beitritt und der Austritt sind schriftlich zu erklären.
Emeritierte Kantonszahnärzte und Kantonszahnärztinnen sind Freimitglieder der VKZS mit beratender Stimme.
4. Organisation
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
5. Jahres- und Mitgliederversammlung
Die Vereinigung führt jährlich eine Jahresversammlung und bei Bedarf zwei- bis dreimal eine Mitgliederversammlung durch. Datum und Ort der Tagung werden zu Beginn des Jahres festgelegt.
Die Versammlungen werden vom Präsidenten / von der Präsidentin oder im Verhinderungsfalle von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Jahresversammlung hat insbesondere folgende Kompetenzen:
- Wahl des Vorstandes;- Beschlussfassung über die Statuten und deren Änderungen;
- Beschlussfassung über die ihren Mitgliedern von Gesetzes wegen zustehenden oder vom Vorstand überwiesenen Geschäfte, sowie über Gegenstände, deren Behandlung von mindestens einem Fünftel der Mitglieder beantragt wird;
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge, Genehmigung von Budget und Rechnung
- Genehmigung des Spesenreglementes
Vereinsbeschlüsse werden durch das einfache Mehr der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident bzw. die Präsidentin.
Dringliche Geschäfte können auf dem Zirkulationsweg erledigt werden. Antworten innerhalb der Vernehmlassungsfrist gelten als Stimmabgabe.
6. Vorstand
Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Er besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin, dem Aktuar/der Aktuarin, dem Kassier/der Kassierin und und maximum 2 Beisitzern. Die Amtsdauer fällt mit Rechnungs- und Berichtsperiode zusammen. Alle Mitglieder des Vorstandes sind wiederwählbar.
Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte der Vereinigung und vollzieht deren Beschlüsse. Rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident bzw. die Präsidentin, zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen der VKZS vor.
Der Vorstand beruft eine Mitgliederversammlung ausser Turnus dann ein, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder der VKZS verlangt wird.
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